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Kundenmagazin 2024/12

Aktuelles rund um Ihre Absicherung & Vorsorge

Dezember 2024


Kontaktfoto

Wolfgang Sauer
WSB-Versicherungsmakler

Lembergerweg 16
75038 Oberderdingen

 07045.542054

 0171.9355998
 info@wsb-versicherungsmakler.de


Mit Weihnachtsgeld, Boni & Co die Altersvorsorge pimpen

Altersvorsorge

Zum Jahresende blicken viele Menschen nochmal genauer auf die Finanzen. Das gilt für die Ausgabenseite, weil beispielsweise Weihnachtsgeschenke gekauft oder der nächste Winterurlaub bezahlt werden müssen. Es gilt aber auch für die Einnahmenseite. Denn viele Arbeitnehmer erhalten ein zusätzliches (volles oder halbes) Monatsgehalt oder speziell vereinbarte Leistungsvergütungen (Umsatz-, Vertriebsbonus) zum Jahresende. Ebenso zählen Bargeldgeschenke zu den häufigsten Präsenten unter dem Weihnachtsbaum. Kurzum, zum Jahresende winkt oft eine zusätzliche Finanzspritze.

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In vielen Fällen füllt dieser Bonus zunächst die Haushaltskasse und wird dann über die Zeit „wegkonsumiert“. Das hilft natürlich, um kurzfristige Wünsche zu erfüllen – richtig eingesetzt kann dieses Extra aber helfen, das lebenslange Renteneinkommen auf ein neues Level zu heben. So empfiehlt sich die Verwendung als Zuzahlung in die eigene private Altersvorsorge. Am besten direkt nach Erhalt – so wird der Bonus nicht anderweitig verplant und fühlt sich nicht wie eine Ausgabe, sondern tatsächlich wie ein Bonus an.

Bonuseffekt in der Altersvorsorge

Altersvorsorge ... ... ohne Bonuszahlung
... mit Bonuszahlung
Sparrate pro Monat 100 €

100 €

Jährliche Zuzahlung -

1.500 €

Laufzeit 15 Jahre

15 Jahre

Summe Sparraten 18.000 €

40.500 €**

Gesamtvermögen* 31.298 €

68.991 €

*bei einer jährlichen Rendite von 7%
**18.000 € Sparrate + 15x Zuzahlung von 1.500 € zum Jahresende _ vereinfachte Rechnung ohne Berücksichtigung von Steuern etc. 

Sparplan statt Bargeld

Der Zuzahlungseffekt ist bereits nach 15 Jahren enorm. Im Beispiel der Tabelle liegt das Gesamtvermögen um über 37.000 Euro über dem Ergebnis ohne Zuzahlung. Und das obwohl nur 22.500 Euro mehr an Sparraten eingezahlt wurden. Dieser Effekt steigt Jahr für Jahr und kann das Einkommen im Alter deutlich erhöhen.

Neben der Verwendung von eigenen Bonuszahlungen können Eltern und Großeltern diesen Effekt auch ihren Kindern und Enkeln zugutekommen lassen. Wer statt des Bargeldumschlags zu Weihnachten einen Sparplan einrichtet, sorgt nicht nur dauerhaft finanziell für den Nachwuchs vor, sondern legt bereits den Grundstein für dessen eigenen Vermögensaufbau.


Mehr aus dem Bonus machen

Mit einem cleveren Zukunftsinvestment

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Räum- und Streupflichten: Wer ist betroffen?

Räum- und Streupflicht

Der kalendarische Winteranfang lässt noch etwas auf sich warten (21.12.), doch bis dahin sollten sich Haus- und Grundstücksbesitzer schonmal ihrer Räum- und Streupflichten bewusst werden, damit keine Haftungsfälle entstehen. Denn die winterliche Witterung bringt für sie auch immer die Pflicht mit, Gehwege und Bürgersteige so herzurichten, dass ein sicheres Begehen gewährleistet ist. Und diese Pflicht gilt nicht erst beim ersten Schneefall – sowie die Nächte kalt werden, besteht die Gefahr, dass durch Raureif oder überfrierende Glätte, die Wege zu wahren Schlitterbahnen werden. Stürzt ein Passant dann vor der eigenen Haustür, steht der Besitzer in der Haftung.

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Welche Pflichten haben Hausbesitzer?

In der Regel sorgen Städte und Gemeinden für die Räumung und Streuung der öffentlichen Straßen. Jedoch wird diese Pflicht oft per Satzung, Gesetz oder Verordnung an die Hauseigentümer übertragen. Hier sollten sich Eigenheimbesitzer also zunächst über die geltende Regelung informieren. Dazu gehören auch das Streuen bzw. Beräumen der Wege von Schnee und Eis. Rutscht ein Passant vor einem Haus auf einem ungestreuten Fußweg- oder Radweg aus, muss der Besitzer für eventuelle Verletzungen finanziell geradestehen.

Die wichtigsten Fakten

  • Zwischen 7 und 20 Uhr besteht wochentags eine Räum- bzw. Streupflicht bei Schnee und Glätte. Die Zeiten können am Wochenende abweichen, je nach Regelung der Gemeinde.
  • Vermieter können die Arbeiten selbst vornehmen. Sie können sie per Mietvertrag jedoch auch auf ihre Mieter übertragen bzw. einen Winterdienst beauftragen. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass dieser die Arbeiten auch tatsächlich ausführt.
  • Mieter sollten in ihrem Mietvertrag nach eventuellen Klauseln zur Räumpflicht schauen.
  • Die Pflicht zur Räumung besteht auch dann, wenn der Verpflichtete im Urlaub ist. Dann muss zum Beispiel ein Winterdienst eingesetzt werden.
  • Auch für unbebaute Grundstücke gilt diese Pflicht bereits. Wer noch kein Haus auf seinem Grundstück hat bzw. sich noch in der Bauphase befindet, ist dennoch für die Räumung des vor seinem Grundstück befindlichen Bürgersteigs verantwortlich.
  • Schnee auf dem Dach: Besitzer müssen auch die Gefahr von Schneelawinen, die sich vom Dach lösen und dann auf Passanten stürzen könnten, vermeiden. Dazu sind Dächer rechtzeitig von Schneemassen zu befreien. 

Finanzielles Risiko absichern

Kommt man der Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nach oder vergisst sie an einem Tag, so kann die Privathaftpflicht (Eigenheimbesitzer, Mieter) oder die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (Vermieter) finanzielle Schäden an Verunfallten (auch Folgekosten und Schmerzensgeld) übernehmen.


Bevor der Winter zur Rutschpartie wird

 Streupflichten beachten und Versicherungsschutz prüfen 

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Die eigene Zahnversorgung aufpolieren

Zahnversorgung

Ein strahlendes Lächeln hängt maßgeblich von gesunden Zähnen ab. Auch wenn der Zahnarztbesuch nicht zu den beliebtesten Vorsorgeuntersuchungen gehört, so zählt er doch zu den wichtigsten. Mindestens einmal pro Jahr sollte der Zahnarzt prüfen, ob alles in Ordnung ist. Wer diese Prophylaxe wahr und die intensive Pflege der Zähne (tägliches Putzen, professionelle Zahnreinigung, Mundspülung etc.) ernst nimmt, hat bei den Kontrollbesuchen dann meist auch nichts zu befürchten.

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Wird eine umfangreichere Zahnbehandlung doch mal nötig, sollten gesetzlich Versicherte privat vorgesorgt haben. Denn für die Zahnversorgung zahlen die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) nur feste Zuschüsse. Beim Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) sind es z.B. 60 Prozent der Regelversorgung, die auf 75 Prozent steigen können, wenn eine regelmäßige Vorsorge über das Bonusheft nachgewiesen werden kann. Es bleibt also immer ein Eigenanteil, den der Versicherte zahlen muss. Auch bei Zahnfüllungen leisten die GKVen die Kunststofffüllung in Zahnfarbe nur für die Frontzähne.

Eigenanteil bei Zahnersatz verhindern

Eine private Zahnzusatzversicherung schließt die Leistungslücken der GKV und ermöglicht eine umfassendere Zahnversorgung. So werden spezielle Therapien möglich und hochwertiger Zahnersatz bezahlbar. Gerade Zahnersatz kann sonst den Geldbeutel leeren. Denn für Kronen, Implantate oder Inlays summieren sich Material- und Laborkosten sowie die zahnärztlichen Leistungen schnell auf über 1.000 Euro. Ohne private Absicherung verbleibt ein Großteil der Kosten beim Versicherten.

Wissenswertes zur Zahnzusatzversicherung

  • Tarife ohne Wartezeiten möglich (Versicherungsschutz beginnt sofort)
  • Tarife ohne Gesundheitsfragen möglich
  • Flexible Laufzeit (z.B. monatlich kündbar)
  • Zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen (PZR)
  • Maßnahmen zur Schmerzausschaltung (z. B. Vollnarkose und Akupunktur)
  • Zahnersatz (Kronen, Prothesen, Brücken, Implantate)
  • Inlays
  • Zuschuss zur Kieferorthopädie (z.B. bei Zahnspangen)

Empfehlenswert ist ein frühzeitiger Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung, das senkt die Beiträge. Außerdem ermöglicht er früh den Zugang zu umfassenden Prophylaxemaßnahmen, damit größere Schäden gar nicht erst auftreten.

Zumindest dann, wenn man seiner Zahnversorgung mehr gönnen möchte als die Grundversorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV).


Die eigene Zahnversorgung aufpolieren

Mit einer privaten Zusatzversicherung 

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Rettung oder Bergung – wer zahlt den Einsatz in den Bergen?

Unfallversorgung in den Bergen

Wen es in der Freizeit in die Berge zieht, der sucht die Natur – ganz abseits von Städten, Verkehr und Menschmassen. Zwangsläufig bewegen sich Wanderer, Ski- und Snowboardfans dabei in unwegsamen Gegenden, manchmal auch außerhalb der offiziellen Pfade. Dieses pure Abenteuer erschwert im Notfall jedoch die Rettung. Oft ist dann ein teurer Helikoptereinsatz notwendig, um Hilfesuchende wieder sicher ins Tal zu bringen. Dieser kostet in der DACH-Region durchschnittlich zwischen 3.500 und 5.000 Euro.

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Wer die Kosten für diesen Einsatz trägt, hängt dabei von ganz verschiedenen Faktoren ab. Im Zweifel bleiben mehrere tausend Euro bei demjenigen hängen, der den Einsatz erforderte. Um dieses Kostenrisiko auszuschließen, empfiehlt sich ein Zusatzschutz, der eine Bergung und den Rücktransport in die Heimat übernimmt.

Wer zahlt den Heli?

Ob der Hilfesuchende die Kosten selbst tragen muss, hängt zunächst davon ab, welche Situation den Helikoptereinsatz erforderte. Hier wird grob in Rettung, und Bergung unterschieden, was im Eintrittsfall nicht immer trennscharf zu beurteilen ist und deshalb zu Missverständnissen bei der Kostenübernahme führen kann. Bergfans sollten sich daher vorher Gedanken machen, wie sie das Kostenrisiko auf der Piste oder den Wanderpfaden reduzieren können.

Gesetzliche Krankenkassen (GKV)

Die GKV zahlt, wenn der Heli-Einsatz als medizinisch notwendig einzustufen ist. Dann spricht man von einer „Rettung“. Die Kostenübernahme beschränkt sich jedoch auf die Höhe, wie sie die Kassenleistung des jeweiligen Urlaubslandes vorsieht.

Ist der Einsatz nicht medizinisch begründet, sondern nur aufgrund der Örtlichkeit notwendig spricht man von einer „Bergung“. Hier übernimmt die GKV grundsätzlich keine Kosten.

Auslandskranken- und Unfallversicherung

Mehr finanzielle Sicherheit bietet privater Versicherungsschutz. Eine private Unfallversicherung deckt in der Regel die Kosten für die Rettung, Bergung, den Rücktransport, das Krankentagegeld und die Rückführung im Todesfall ab. Hier sind unter anderen die Versicherungssummen, der Baustein „Such- und Bergungskosten“ und der Geltungsbereich (meist weltweit) zu beachten.

Ebenfalls bieten manche Auslandskranken- und Reiseversicherungen speziellen Schutz in den Bergen. Hier sind die Tarife genau zu prüfen, ob und in welchem Umfang Kosten einer Bergung und Rücktransportes übernommen werden.

Wer in den Bergen unterwegs ist, ist verschiedenen Risiken ausgesetzt. Das müssen nicht immer komplizierte Unfälle sein. Auch ein Wetterumschwung, ein Verirren oder plötzliche Herz-Kreislauf-Probleme können externe Hilfe erfordern. Ein zusätzlicher Versicherungsschutz sollte daher immer bedacht werden, bevor es in die Höhen der Natur geht.


Bergung oder Rettung?

Privater Schutz sichert immer die Kostenübernahme

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